Dass Personen, die minderjährig sind, sowohl geistig als auch körperlich reife- und altersbedingt nicht fähig sind, Gefahren korrekt einzuschätzen und zu erkennen, stellt eine allgemeine Annahme dar. Sie sind ebenfalls nicht in der Lage, dahingehend vorauszudenken, welche Konsequenzen ihr Handeln für Dritte bedeutet. Dies ist der Grund, weshalb Minderjährige generell einem besonderen Schutz unterliegen, nämlich der Aufsichtspflicht, welche durch die mangelnde Deliktsfähigkeit nötig wird.
Die bereits beschriebene Aufsichtspflicht kommt nicht nur den Eltern zu. Sie gilt darüber hinaus auch für Personen, in deren Obhut sich der minderjährige Nachwuchs befindet. Im Rahmen dieser Aufsichtspflicht muss ebenfalls sichergestellt werden, dass die Schutzbedürftigen selbst keinen Schaden erleiden und auch anderen Personen keinen Schaden zufügen. Daneben müssen diejenigen, die die Aufsichtspflicht tragen, dafür sorgen, dass Dritte durch die Minderjährigen nicht gefährdet werden, beispielsweise im Straßenverkehr. Sie sollten zudem zu jeder Zeit wissen, wo sich die Personen, die ihnen anvertraut wurden, befinden und welche Aktivitäten sie dort ausführen. Es besteht eine weitere Pflicht darin, mögliche Gefahrenquellen zu identifizieren, um die Minderjährigen vor den vorhersehbaren Risiken zu schätzen.
Die Aufsichtspflicht liegt per gesetzlicher Definition des BGB bei den Eltern der Kinder beziehungsweise ihren Erziehungsberechtigten. Es gibt jedoch auch Situationen, in denen andere Personen gegenüber den Minderjährigen eine Aufsichtspflicht tragen. Diese ergibt sich dann aus ihrem Beziehungsverhältnis.
So kommt auch Lehrern und Kindergärtnern eine gesetzliche Aufsichtspflicht zu. Das Gleiche gilt für Ausbilder, falls die Auszubildenden ihr 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Die Aufsichtspflicht ergibt sich dabei durch die geltenden Gesetze. Es ist nicht nötig, dass ein zusätzliches, explizites Einverständnis erfolgt.
Von einer vertraglichen Aufsichtspflicht wird dagegen immer dann gesprochen, wenn diese einem Dritten im Rahmen eines entsprechenden Vertrages übertragen wurde. Dies kann zum Beispiel bei Babysittern, Vereinstrainern oder Jugendpflegern der Fall sein. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass hauptsächlich der Wille zählt, dass die Aufsichtspflicht übertragen wird. Eine entsprechende schriftliche Fixierung dieser Absicht muss nicht zwingend erfolgen.
Daneben existiert auch die sogenannte Gefälligkeitsaufsicht. Vollzogen wird diese zum Beispiel durch Verwandte, Bekannte, Nachbarn oder Freunde. Falls diese Betreuung nur gelegentlich, ohne Entlohnung und über einen kurzen Zeitraum stattfindet, geht damit keine Übertragung der Aufsichtspflicht einher. Kommt es zu einem Schaden, liegt die Haftung dafür demnach auch nicht bei demjenigen, der die Aufsicht ausgeführt hat.