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Checkliste Geburt: Anträge bei Arbeitgeber & Behörden

Nadine Scheiner
04 Sep 2018
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Die Geburt des ersten Kindes ist ein ganz besonderes Erlebnis. Leider gehen mit diesem Erlebnis auch Erledigungen einher, die nicht ganz so viel Freude bereiten. Vor und nach der Geburt stehen nämlich ein paar wichtige Antragstellungen bei Behörden und beim Arbeitgeber bevor. Damit hier alles stressfrei erledigt werden kann und mehr Zeit für den Familienzuwachs bleibt, zeigt die folgende Übersicht im Detail auf, welche Erledigungen mit der Geburt des Kindes einhergehen und zu welchem Zeitpunkt diese geregelt werden sollten.

Checkliste Geburt Behörden Arbeitgeber
Von shurkin_son - Shutterstock

Checkliste: Vor der Geburt

Arbeitsamt

Werden Leistungen vom Arbeitsamt bezogen ist man dazu verpflichtet eine Schwangerschaft zu melden. Wer bereits Arbeitslosengeld I bezieht und innerhalb dieser Bezugsdauer schwanger wird, hat weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Das wird damit begründet, da man dem Arbeitsmarkt trotzdem weiterhin zur Verfügung steht. Wenn die Mutterschutzfrist beginnt wird einem von der gesetzlichen Krankenkasse Mutterschaftsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt.

Elterngeld

Auch wenn der Elterngeldantrag erst nach der Geburt eingereicht werden kann, ist es besser schon vor der Geburt alle wichtigen Formulare, Unterlagen und andere Dokumente zu besorgen und zusammenzulegen. Schließlich hat man nach der Geburt kaum noch Zeit für solche Dinge. Glücklicherweise hat man bis zu drei Monate nach der Geburt Zeit den Antrag einzureichen, da man das Elterngeld auch rückwirkend erhält. Bei Angestellten muss der Arbeitgeber nur dann etwas beim Elterngeldantrag ausfüllen, wenn die Lohnsteuerbescheide der letzten 12 Monate nicht komplett vorliegen. Bei Frauen mit Mutterschutzanspruch müssen es 14 sein.

Zu beachten gilt außerdem, dass das Elterngeld für insgesamt 12 Monate und zwar ab Geburtstermin gezahlt wird. Es wird aber mit dem Mutterschaftsgeld, welches nach der Entbindung gezahlt wird, verrechnet. Das bedeutet, dass man nur 10 Monate Elterngeld ausbezahlt bekommt, wenn man angestellt ist. Alleinerziehende haben 14 Monate Anspruch auf Elterngeld wenn sie vor der Geburt erwerbstätig waren und mit dem Kind alleine oder mit einem Partner zusammen leben. Nicht erwerbstätige Alleinerziehende haben nur 12 Monate Anspruch auf Elterngeld.

Elterngeld bei Arbeitslosigkeit

Bei Elterngeld handelt es sich um eine sogenannte Lohnersatzleistung, die auf der Grundlage vom Nettoeinkommen des Beziehers berechnet wird und zwar auf der Grundlage der letzten 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Daher hat man nur dann Anspruch auf Elterngeld wenn man innerhalb dieser Monate gearbeitet hat, auch wenn dies nicht durchgehend der Fall war. Wer 6 der 12 Monate berufstätig war, dem wird das Nettoeinkommen angerechnet, welches in diesen 6 Monaten ausgezahlt wurde.

Staatlich anerkannte Beratungsstellen

Bestehen finanzielle Probleme oder Existenzsorgen können sich Betroffene an staatlich anerkannte Beratungsstellen in diesem Bereich wenden, wie zum Beispiel an die Landesstiftung für Schwangere in Not. Dort kann man während der Schwangerschaft unter anderem finanzielle Beihilfen für den Erwerb von einer Babyerstausstattung oder wichtigen Einrichtungsgegenständen beantragen, die mit der Geburt des Kindes zusammenhängen. Vorausgesetzt man verfügt über ein zu geringes Einkommen. Außerdem erfolgt auf Wunsch eine Beratung, ob ein Anspruch auf Wohngeld, Landeserziehungsgeld etc. besteht.

Haushaltshilfe

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage dazu ist, seinen Haushalt eigenständig zu führen und nicht die Möglichkeit hat, dass eine andere im Haushalt lebende Person diese Tätigkeiten übernimmt, hat gesetzlichen Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Ob dieser Anspruch letztendlich besteht, entscheidet die gesetzliche Krankenkasse.

Der Antrag für eine Haushaltshilfe wird zusammen mit dem behandelnden Arzt ausgefüllt. Wird dieser Antrag genehmigt, kann man sich entweder selbst aus dem privaten Umfeld eine Haushaltshilfe suchen oder sich eine Hilfe zuteilen lassen. Meistens ist es aber so geregelt, dass keine Vergütung bei Familienangehörigen ersten und zweiten Grades erfolgt.

Checkliste Geburt: Nach der Geburt

Standesamt

Nach der Geburt hat man 7 Tage Zeit um diese beim Standesamt eintragen zu lassen. Dazu wird eine Geburtsbescheinigung benötigt, die in der Regel von der Hebamme oder vom Krankenhaus ausgehändigt wird. Zu den weiteren Unterlagen für das Standesamt gehören außerdem noch eine Kopie vom Personalausweis und die Geburtsurkunde beider Elternteile und ein Nachweis über die Eheschließung falls vorhanden.

Anschließend wird der Vor- und Nachname vom Kind amtlich eingetragen. Für diese Eintragung wird eine formlose Erklärung eingereicht. Sind beide Elternteile nicht miteinander verheiratet, wird eine Zustimmungserklärung der Mutter und zwar im Original und eine Vaterschaftsanerkennung benötigt. Die Vaterschaft kann beim zuständigen Standesamt oder Jugendamt anerkannt werden. Dafür wird allerdings die Zustimmung der Mutter benötigt.

Mutterschutz

Um seinen Mutterschutz geltend machen zu können, muss der Arbeitgeber über die Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt werden. Ansonsten ist man natürlich nicht dazu verpflichtet seinen Chef über eine bestehende Schwangerschaft zu informieren. In der Regel wird für die Beanspruchung vom Mutterschutz ein Schwangerschafts-Nachweis verlangt. Das ist aber nicht immer der Fall. Dies entscheidet jeder Arbeitgeber anders. Die Kosten für die Bescheinigung trägt dann der Arbeitgeber.

Elternzeit

Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber schriftlich eingereicht werden. Die frühste Möglichkeit für denn Beginn der Elternzeit besteht bei Müttern nach Beendigung vom Mutterschutz. Der Antrag muss daher spätestens eine Woche nach der Geburt des Kindes eingereicht werden. Möchte der Partner, sprich der Vater des Kindes, Elternzeit in Anspruch nehmen, muss der Antrag 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit eingereicht werden. Grundsätzlich sollte das Einreichen der Anträge schriftlich bestätigt werden.

Mutterschaftsgeld

Für die Berechnung vom Mutterschaftsgeld wird eine Bescheinigung vom Entbindungstermin benötigt. Dieser muss dann bei der Krankenkasse eingereicht werden. Ausgestellt wird diese Bescheinigung ab der 34. Schwangerschaftswoche und zwar kostenlos vom behandelnden Arzt.

Lohnsteuerkarte

Kurz nach der Geburt muss das Baby auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Welche Stelle dafür zuständig ist, kann bei der Gemeinde in der jeweiligen Region nachgefragt werden.

Krankenversicherung

Des Weiteren sollte das Kind kurz nach der Geburt krankenversichert werden. Das funktioniert ganz einfach, indem man sich kurz telefonisch bei seiner Krankenkasse meldet und diese über den Familienzuwachs informiert. Anschließend schickt die Krankenkasse alle notwendigen Formulare postalisch zu. Wurden alle Unterlagen eingereicht, erhält das Kind auch schon seine Versichertenkarte.

Kindergeld

Die Beantragung vom Kindergeld gestaltet sich ganz einfach. Der Antrag besteht lediglich aus zwei Seiten und muss zusammen mit der Geburtsurkunde zur Familienkasse geschickt werden, die für die jeweilige Wohnregion zuständig ist. Einen Anspruch auf Kindergeld hat jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit einem Wohnsitz in Deutschland.

Elterngeld

Der Antrag auf Elterngeld sollte auch frühst möglich nach der Geburt erfolgen. Grundsätzlich wird Elterngeld rückwirkend für 3 Monate gezahlt. Dabei ersetzt das Elterngeld das sogenannte Erziehungsgeld, welches Kinder die ab dem 1. Januar 2007 geboren wurden zusteht. Beachtet werden sollte außerdem, dass am 1. Januar 2011 Änderungen beim Elterngeld eingetreten sind. Das Grundprinzip ist allerdings beibehalten worden, lediglich Reiche mit einem Jahreseinkommen von über 250.000 Euro haben keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Bezieher von Arbeitslosengeld II haben Anspruch auf den Mindestsatz von 300 Euro. Dieser wird aber im Gesamten als Einkommen an das Arbeitslosengeld II angerechnet

Unterhalt

Bezüglich der Unterhaltsansprüche sollte man sich rechtzeitig informieren. Grundsätzlich hat das Kind einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber seinem Vater und manchmal besteht auch der Anspruch von Betreuungsunterhalt. Beraten lassen kann man sich zu dieser Thematik beim Jugendamt. Dort besteht auch die Möglichkeit eine Unterhaltsbeistandschaft zu beantragen. Diese macht die Ansprüche gegenüber dem Kindesvater geltend. Zudem kann auf Wunsch dort auch eine Beratung über die Möglichkeit einen staatlichen Unterhaltsvorschuss zu erhalten eingefordert werden, falls der Kindesvater seinen Unterhaltszahlungen nicht nachkommt.

Lohnsteuerkarte

Auf der Lohnsteuerkarte erhält man pro Kind einen Kinderfreibetrag. Dazu muss das Lohnsteuerabzugsmerkmal vom Finanzamt geändert werden. Dies kann nur direkt beim Finanzamt erfolgen.

Fazit

Wer sich rechtzeitig eine Checkliste mit allen wichtigen Erledigungen zusammenstellt, kann diese in aller Ruhe abarbeiten und verliert bei der ganzen restlichen Geburtsvorbereitung nicht den Überblick. Neben den Fristen, die mit der Einreichung verschiedener Anträge einhergehen, sollte man auch rechtzeitig alle wichtigen Dokumente wie Geburtsurkunde oder Personalausweis beiseite legen. So hat man stets alles im Blick und griffbereit und kann sich voll und ganz auf sein Kind konzentrieren.

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